Allgemeine Verkaufs- & Lieferbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Peter Cramer GmbH & Co. KG (Stand:01.02.2025)

1.         Allgemeines  – Geltungsbereich, Angebot und Vertragsschluss

1.1       Für alle Angebote, Aufträge und Lieferungen der Peter Cramer GmbH & Co. KG (im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt), sind ausschließlich die nachstehenden „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen“ des Auftragnehmers maßgebend. Von diesen Vertragsbedingungen abweichenden oder entgegenstehenden Bedingungen des Kunden – als Auftraggeber –  wird ausdrücklich widersprochen. Der Auftragnehmer weist ausdrücklich darauf hin, dass für die Durchführung von Reparaturen oder der Vermietung  im Zusammenhang mit dem durch diese AGB näher geregelten Vertrag zusätzliche, ergänzende AGB gelten. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Die erteilten Aufträge bzw. Bestellungen werden erst durch die Bestätigung des Auftragnehmers in Textform verbindlich.

1.2       Diese „Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen“ des Auftragnehmers gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Verträge über den Kauf beweglicher Sachen mit demselben Auftraggeber.

1.3       Vorrangig vor diesen Vertragsbedingungen gelten im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen). Für den Inhalt derartiger individueller Vereinbarungen ist ein Vertrag bzw. die Bestätigung des Auftragnehmers in Textform maßgebend.

1.4       An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer das Eigentumsrecht und, soweit urheberrechtsfähig, das Urheberrecht vor. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden.

1.5       Der zugrunde liegende Kaufvertrag sowie diese Vertragsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.

2.         Umfang der Lieferungspflicht

2.1       Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer in Textform maßgebend.

2.2       Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Zur  Überprüfung der vom Auftraggeber bekanntgegebenen Maße, Gewichte usw. ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet.

2.3       Soweit der Liefergegenstand Software enthält, wird dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die (mit)gelieferte Software zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System oder Liefergegenstand ist nicht erlaubt. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig. Der Auftraggeber darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff UrhG) nutzen. Er verpflichtet sich, Herstellerangaben (u. a. Copyright-Kennzeichnungen) nicht zu entfernen oder ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software, gesammelter und/ oder generierter Daten durch den Liefergegenstand und den Dokumentationen einschließlich Kopien bleiben beim Auftragnehmer.

3.         Lieferzeit

3.1       Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Lager des Auftragnehmers oder das Herstellerwerk verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft oder Bereitstellung zur Abholung dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist.

3.2       Im Falle von höherer Gewalt und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen (z. B. ausgelöst/ bedingt durch Epidemie, Pandemie, Arbeitskämpfe, Streik, behördliche Maßnahmen, mangelhafte Gewinnung oder verzögerte bzw. eingeschränkte Zufuhr von Roh- und Hilfsstoffen, Strom-, Wasser- und gegebenenfalls Gasausfall, Mangel an Transportmitteln usw.), verändert sich die vereinbarte  Lieferzeit angemessen. Das gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind. Der Auftragnehmer wird den Beginn und das Ende derartiger Umstände dem Auftraggeber sobald wie möglich mitteilen.

3.3       Entsteht dem Auftraggeber wegen einer vom Auftragnehmer verschuldeten Verzögerung, insbesondere bei einem mit dem Auftragnehmer fest vereinbarten Liefertermin, ein Schaden, so ist der Auftraggeber berechtigt, eine Entschädigung zu beanspruchen. Bei leichter Fahrlässigkeit beträgt sie für jede volle Woche der Terminüberschreitung 0,5 %, insgesamt jedoch maximal 5 % vom Nettovergütungsbetrag derjenigen Lieferung, die infolge der Verspätung nicht rechtzeitig geliefert worden ist. Unbeschadet Ziffer 8.5 sind weitere Schadensersatzansprüche aus Verzug bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

3.4       Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die bei ihm aufgrund des Verzuges entstandenen Kosten einschließlich eventueller Einlagerungskosten bei Dritten, geltend zu machen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenen angemessenen Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessener Fristverlängerung zu beliefern.

3.5       Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers aus dem Kaufvertrag voraus.

3.6       Wird der Auftragnehmer selbst nicht beliefert, obwohl er bei seinen Lieferanten bzw. beim Hersteller deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Der Auftragnehmer wird in diesem Fall den Auftraggeber über die Nichtverfügbarkeit der Lieferung unverzüglich unterrichten.

4.         Preise und Zahlung

4.1       Falls nichts Abweichendes vereinbart wurde, verstehen sich die Preise in EURO ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung sowie Versicherung und jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

4.2       Sofern es nach Vertragsschluss – bei Lieferzeiten des Vertragsgegenstandes von mehr als 4 Monaten – zu Veränderungen der Lieferpreise durch den Hersteller z.B. aufgrund von erhöhten Beschaffungskosten von Bauteilen für die Produktion oder den sich stark verändernden Herstellungskosten (Energie- Rohstoff- und Transportkosten) kommt, hat jede der beiden Vertragsparteien das Recht, von der jeweils anderen den Eintritt in ergänzende Verhandlungen hinsichtlich des zukünftigen Verkaufspreises an den Auftraggeber zu verlangen. Ziel dieser Verhandlungen ist es durch gemeinsame Vereinbarung eine angemessene Anpassung des vertraglich vereinbarten Verkaufspreises für den betroffenen Vertragsgegenstand an die aktuellen Lieferpreise des Herstellers als Kalkulationsgrundlage herbeizuführen. Für die Beurteilung des Vorliegens der prozentualen Steigerung oder Senkung der Lieferpreise ist das entsprechende Erhöhungs- bzw. Absenkungsschreiben des Herstellers an den Auftragnehmer nach Vertragsschluss maßgebend. Sofern die Parteien keine Einigung erzielen können, so ist der Auftragnehmer zu einer angemessenen Änderung des Verkaufspreises berechtigt.

4.3       Die Zahlung des Kaufpreises hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, sofort nach Rechnungserhalt ohne Skontoabzug an den Auftragnehmer oder an die von ihm genannten Zahlungsstellen zu erfolgen.  Vertreter sind zur Entgegennahme von Zahlungen nicht berechtigt, es sei denn, dass sie ausdrücklich Einziehungsvollmacht besitzen.

4.4       Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.

4.5       Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder soweit es sich um solche in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreife Gegenansprüche handelt.

5.         Gefahrenübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes

5.1       Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, oder beim Transport mit Beförderungsmitteln des Auftragnehmers oder des Auftraggebers, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers des Auftragnehmers oder des Herstellerwerkes, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen, z. B. Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen hat.

5.2       Sind bestimmte Weisungen für den Versand in der Bestellung nicht erteilt, so geschieht er nach billigem Ermessen des Auftragnehmers ohne Verbindlichkeit für die preiswerteste Lieferungsform. Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Ladung durch den Auftragnehmer gegen Bruch, Transport-, Feuer- und Wasser-schäden versichert.

5.3       Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft bzw. der Mitteilung über die Bereitstellung zur Abholung ab auf den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch und Kosten des Auftraggebers von diesem verlangte Versicherungen zu decken.

5.4       Angelieferte Gegenstände sind, sofern sie keine wesentlichen Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet der Rechte aus Ziffer 7. in Empfang zu nehmen.

5.5       Teillieferungen in zumutbarem Umfang sind zulässig.

6.         Eigentumsvorbehalt

6.1       Die gelieferte Ware  (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehender Forderungen Eigentum des Auftragnehmers. Bei laufender Rechnung dient die gesamte Vorbehaltsware zur Sicherung der Saldenforderung. Ist der Auftraggeber Nichtkaufmann, so bleibt die gelieferte Ware – in Abweichung der vorstehenden Regelung – bis zur restlosen Tilgung sämtlicher gegenwärtiger uns gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen zzgl. Zinsen und Kosten Eigentum des Auftragnehmers.

6.2       Ein Eigentumserwerb des Auftraggebers an der Vorbehaltsware gem. § 950 BGB im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt durch den Auftraggeber für den Auftragnehmer. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Waren durch den Auftraggeber, steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeitenden Waren zur Zeit der Verarbeitung zu. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das Gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Sofern die Verbindung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer anteilmäßig das Miteigentum überträgt.

6.3       Der Auftraggeber ist berechtigt die Vorbehaltsware zu verwenden und im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, solange er nicht mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist. Die Forderungen des Auftraggebers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware, sei es, dass sie allein oder zusammen mit anderen Waren verkauft wird, werden bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer verkauft wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung des Vorbehaltsverkäufers nur in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nicht berechtigt, insbesondere ist jede Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Vorbehaltsware untersagt.

6.4       Der Auftraggeber ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung bis auf jederzeit möglichen Widerruf ermächtigt. Der Auftragnehmer wird selbst Forderungen nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber ihm die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

6.5       Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand ohne Zustimmung des Auftragnehmers in Textform weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er den Auftragnehmer unverzüglich davon zu benachrichtigen, damit der Auftragnehmer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber.  Der Auftraggeber verpflichtet sich, mit Drittabnehmern der Liefergegenstände kein Abtretungsverbot zu vereinbaren. Er verzichtet somit auf die Geltendmachung eines etwaigen Einwandes der Vereinbarung eines Abtretungsverbotes zwischen ihm und dem Drittabnehmer.

6.6       Werden die Liefergegenstände durch Dritte  finanziert und wird diesen das Eigentum daran zur Sicherung eines Kaufkredites oder wird sonst einem Dritten Sicherungseigentum übertragen, so überträgt der Auftraggeber gleichzeitig seine Herausgabeansprüche und Anwartschaftsansprüche aus dem Eigentumserwerb (aufschiebend bedingtes Eigentum) auf den Auftragnehmer zur Sicherung aller etwa bestehenden und zukünftigen Forderungen gegen den Auftraggeber. Das Eigentum geht daher unmittelbar von den Finanzierungsinstituten oder Dritten auf den Auftragnehmer über; die Rückübertragung auf den Auftraggeber erfolgt erst durch den Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die betreffenden Gläubiger wegen aller ihrer Ansprüche zu befriedigen mit der Maßgabe, dass deren Sicherungseigentum auf ihn übergeht. Der Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums wird insoweit vom Auftraggeber an den Auftragnehmer im Voraus abgetreten.

6.7       Der Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen des Auftragnehmers aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber das Eigentum an der Vorbehaltsware ohne weiteres auf den Auftraggeber übergeht und auch die abgetretenen Forderungen dem Auftraggeber zustehen. Falls der realisierbare Wert aller Sicherheiten die Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend übersteigt, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben, und zwar in Höhe des die Deckungsgrenze übersteigenden Betrages; der Auftragnehmer wird bei der Auswahl der freizugebenden Sicherheiten auf die berechtigten Belange des Auftraggebers Rücksicht nehmen.

6.8       Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer zur Rücknahme des Vertragsgegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts setzt den Rücktritt vom Vertrag durch den Auftragnehmer voraus.

6.9       Der Auftraggeber verpflichtet sich, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten ausreichend, insbesondere gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden, zum Neuwert zu versichern. Erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten beim Auftragnehmer durchführen zu lassen.

7.         Haftung für Mängel der Lieferung

7.1       Soweit zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vereinbarung über die Beschaffenheit des Liefergegenstands besteht, kommen insoweit objektive Anforderungen an dem Liefergegenstand nicht zur Anwendung.

7.2       Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Auftragnehmers nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich oder in Textform zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.

7.3       Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.

7.4       Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

            –           Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung

            –           Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte

–           Bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen

            –           Bei übermäßiger Beanspruchung

            –           Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.

7.5       Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig erscheinender Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.

7.6       Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die erforderlichen Kosten für den Aus- und Einbau soweit für ihn hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung eintritt. Der Auftragnehmer ersetzt beim Verkauf einer neuen Sache außerdem im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Auftraggeber geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.

7.7       Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers, vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

7.8       Weitere Ansprüche des Auftraggebers gelten nur in Fällen der Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungen.

7.9       Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Ansprüche nach Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungen.

7.10     Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der Auftragnehmer im Inland seine Lieferungen frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter erbringen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird er entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand in so weit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Auftragnehmer nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen oder in angemessener Frist möglich ist, sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

7.11     Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieser Ziffer 7. entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehen, wenn dieser den Auftragnehmer über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Auftragnehmer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurückzuführen ist.

8.         Rechte des Auftraggebers auf Rücktritt oder Minderung sowie sonstige Haftung des Auftragnehmers

8.1       Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Auftragnehmer die gesamte Leistung endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Auftragnehmers. Der Auftraggeber kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei der Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Auftraggeber die Gegenleistung entsprechend mindern.

8.2       Liegt Leistungsverzug im Sinne der Ziffer 3. dieser Vertragsbedingungen vor und gewährt der Auftraggeber dem im Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt.

8.3       Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Auftraggebers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

8.4       Der Auftraggeber hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Auftragnehmer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung des Mangels fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Auftragnehmer.

8.5       Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, bestehen nur

            –           bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz

            –           bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit

–           bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens

–           in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand, für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird

            –           bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der                  Auftragnehmer garantiert hat.

Im Übrigen sind weitere Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

9.         Haftung für Nebenpflichten

Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der gelieferte Gegenstand vom Auftraggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der Ziffern 7. und 8. dieser Vertragsbedingungen entsprechend.

10.       Verjährung

10.1     Sach- und Rechtsmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung.

10.2     Die unter vorstehender Ziffer 10.1 Satz 1 genannte Frist gilt nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerkes oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und diese den Sachmangel verursacht haben. Abweichend von Ziffer 10.1 Satz 1. gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen im Falle eines Unternehmerregresses gemäß §§ 478, 479 BGB sowie in den Fällen eventueller Ansprüche des Auftraggebers gemäß Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungen; diese gelten auch für die Verjährung von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette gemäß § 445b Abs. 1 BGB. Die Ablaufhemmung aus § 445b Absatz 2 BGB bleibt unberührt und endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Auftragnehmer die Sache geliefert hat. Diese Regelungen zur Verjährung von Rückgriffsansprüchen und zur Ablaufhemmung gelten nicht, falls der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist.

11.       Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

11.1     Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne Berücksichtigung einer etwaigen Weiterverweisung aufgrund der Regeln des internationalen Privatrechts. Die Bestimmungen des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG) werden ausdrücklich ausgeschlossen.

11.2     Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Auftragnehmers oder – nach seiner Wahl – der Sitz der Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Auftragnehmer kann aber auch das für den Auftraggeber zuständige Gericht anrufen.

§12      Besondere Bestimmungen für Wiederverkäufer

Der Weiterverkauf der Erzeugnisse des Auftragnehmers darf nur unter Eigentumsvorbehalt unter Zugrundelegung seiner Lieferungsbedingungen erfolgen (nachgeschalteter Eigentumsvorbehalt), solange der Auftraggeber noch Verbindlichkeiten beim Auftragnehmer hat.

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